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E-Rechnungspflicht ab 2027: Checkliste für die Vorbereitung

FaeBill Blog Team
EIn Papierstapel löst sich auf und geht in digitale Ströme über

Die E-Rechnungspflicht 2027 steht vor der Tür: Weniger als sieben Monate trennen deutsche Unternehmen vom ersten großen Pflicht-Stichtag. Wer mit seinem Vorjahresumsatz die Schwelle von 800.000 Euro überschreitet, muss ab dem 01.01.2027 ausnahmslos E-Rechnungen im B2B-Inland ausstellen. Alle anderen Unternehmen folgen spätestens ab dem 01.01.2028. Wer jetzt mit der Vorbereitung beginnt, ist auf der sicheren Seite — wer wartet, riskiert Prozessunterbrechungen und einen mühsamen Last-Minute-Systemwechsel.

Dieser Beitrag erklärt die geltenden Fristen, räumt mit den häufigsten Missverständnissen auf und liefert eine konkrete Checkliste mit acht Schritten.

Überblick: Die Übergangsstufen zur E-Rechnungspflicht 2027

Das deutsche E-Rechnungsrecht ist in § 27 Abs. 38 UStG (Stand: Juni 2026) gestaffelt — je nach Unternehmensgröße und Umsatzschwelle gelten unterschiedliche Fristen:

ZeitraumWer darf noch sonstige Rechnungen ausstellen?
Bis 31.12.2026Alle inländischen B2B-Unternehmer (allgemeine Übergangsfrist)
Bis 31.12.2027Unternehmer mit **Gesamtumsatz im Vorjahr ≤ 800.000 €**
Bis 31.12.2027Rechnungen per EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) mit Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG)
Ab 01.01.2028Volle Ausstellungspflicht — dauerhaft ausgenommen bleiben: Kleinunternehmer (§ 19 UStG / § 34a UStDV), Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV)

Wichtiger Hinweis: Die 800.000-Euro-Grenze bezieht sich ausdrücklich auf den Gesamtumsatz des Vorjahres — also den Umsatz des Jahres 2026 —, nicht auf den laufenden Jahresumsatz 2027. Außerdem gilt die EDI-Verlängerung nicht einfach durch bloße Weiternutzung eines bestehenden Systems: Sie setzt die ausdrückliche Zustimmung des Empfängers voraus.

Davon völlig getrennt ist die Empfangspflicht: Sie gilt ohne Übergangsfrist seit dem 01.01.2025 für alle* inländischen Unternehmer — ohne Zustimmungserfordernis des Empfängers und ohne Ausnahme für Unternehmensgröße (§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG n.F., BMF-Schreiben v. 15.10.2024).

Was ist eine E-Rechnung — und was nicht?

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Eine E-Rechnung im gesetzlichen Sinne ist kein PDF, das per E-Mail verschickt wird. Das Gesetz verlangt ein strukturiertes, maschinenlesbares Format gemäß EN 16931 (§ 14 Abs. 1 S. 4 UStG n.F.). Ein reines PDF ohne eingebetteten XML-Teil ist seit 01.01.2025 eine „sonstige Rechnung" — kein gültiges E-Rechnungsformat im B2B-Verkehr.

In Deutschland erfüllen aktuell zwei Formate die gesetzliche Anforderung:

ZUGFeRD (ab Profil BASIC/EN 16931)

ZUGFeRD ist ein Hybridformat: PDF/A-3B mit eingebettetem strukturiertem XML-Teil. Weil es ein visuell lesbares PDF und einen maschinenlesbaren XML-Teil kombiniert, ist der Übergang für Empfänger besonders sanft. Bei Abweichungen zwischen dem lesbaren PDF und dem XML-Teil gilt dabei der Inhalt des XML als rechtlich führend (BMF-Schreiben v. 15.10.2024).

Nicht alle ZUGFeRD-Profile sind dabei gleich: Die Profile MINIMUM und BASIC WL erfüllen die Anforderungen der EN 16931 nicht und gelten daher nicht als E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG (BMF-Schreiben v. 15.10.2024). Erst ab Profil BASIC und insbesondere dem Profil EN 16931 sind die Norm-Anforderungen vollständig erfüllt.

XRechnung (3.x)

XRechnung ist ein reines XML-Format ohne PDF-Anteil. Es ist das Referenzformat für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (B2G-Bereich) und setzt dort die Angabe einer Leitweg-ID (BT-10) voraus. Im B2B-Bereich zwischen Unternehmen ist XRechnung ein zulässiges E-Rechnungsformat — aber kein erzwungenes. Auch ZUGFeRD (ab Profil EN 16931) und andere EN-16931-konforme Formate genügen im B2B.

Sonderfall Kleinunternehmer

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind durch das Jahressteuergesetz 2024 dauerhaft von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit (§ 34a S. 4 UStDV i.d.F. JStG 2024). Diese Befreiung gilt für alle Ausstellungsfristen — einschließlich der Stufen ab 2027 und 2028.

Dennoch gilt: Auch für Kleinunternehmer besteht die Empfangspflicht seit 01.01.2025. Incoming-E-Rechnungen von Lieferanten müssen entgegengenommen und verarbeitbar sein — unabhängig von der Unternehmensform oder Größe.

Die 8-Punkte-Checkliste: E-Rechnungspflicht 2027 vorbereiten

Für Unternehmen, die bis Ende 2026 ihre Prozesse umstellen müssen, empfehlen sich folgende Schritte:

1. Bestandsaufnahme: Welche Ihrer Rechnungen betrifft die Pflicht?

Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche ausgehenden Rechnungen B2B-Umsätze an inländische Unternehmer betreffen. Dauerhaft ausgenommen bleiben unter anderem:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € Gesamtbetrag (§ 33 UStDV)
  • Fahrausweise (§ 34 UStDV)
  • Rechnungen über nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfreie Umsätze
  • B2C-Rechnungen an Verbraucher (weiterhin Zustimmung für elektronische Rechnungen erforderlich)

2. Rechnungssoftware prüfen und ggf. wechseln

Prüfen Sie, ob Ihre aktuelle Buchhaltungs- oder Rechnungssoftware E-Rechnungen im Format ZUGFeRD (ab Profil EN 16931) oder XRechnung 3.x ausgeben kann. Viele ältere Systeme erzeugen ausschließlich visuelle PDFs — das genügt nicht mehr. Lassen Sie sich vom Anbieter schriftlich bestätigen, welches ZUGFeRD-Profil konkret erzeugt wird, und testen Sie die Ausgabe mit dem offiziellen KoSIT-Validator.

3. Ausgabeformat festlegen: ZUGFeRD oder XRechnung?

Im B2B-Bereich sind beide Formate rechtlich gleichwertig. ZUGFeRD hat den praktischen Vorteil des Hybridformats: Geschäftspartner können das PDF weiterhin manuell lesen, während ihre Buchhaltungssysteme den XML-Teil automatisch verarbeiten. XRechnung ist immer dann erforderlich, wenn Sie Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (Behörden, Kommunen) stellen — dort zusätzlich mit Leitweg-ID (BT-10).

4. Eingangsrechnungen: Empfangsweg sicherstellen

Die Empfangspflicht gilt bereits seit dem 01.01.2025. Stellen Sie sicher, dass eingehende E-Rechnungen — ob als ZUGFeRD-PDF, als XRechnung-XML oder in einem anderen EN-16931-konformen Format — von Ihrem System entgegengenommen und zumindest gespeichert werden können. Kein Empfangsweg zu haben ist heute keine Option mehr.

5. Archivierungslösung klären

E-Rechnungen müssen im strukturierten Originalformat unveränderbar aufbewahrt werden — ein Ausdruck oder ein Bild-Scan ersetzt das digitale Original nicht (GoBD; § 14b UStG). Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beträgt die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege 8 Jahre (§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG, § 147 Abs. 3 AO n.F.; Stand: Juni 2026). Achtung: Handelsbücher und Jahresabschlüsse unterliegen weiterhin einer 10-Jahres-Frist.

Für die ordnungsgemäße Archivierung ist ein geeignetes Dokumentenmanagementsystem (DMS) oder Archivsystem erforderlich. FaeBill unterstützt GoBD-konforme Aufbewahrungsprozesse — die Gesamtverantwortung liegt beim Anwender.

6. Lieferanten und Kunden informieren

Teilen Sie Ihren wichtigsten Geschäftspartnern rechtzeitig mit, in welchem Format Sie E-Rechnungen bevorzugt empfangen und ausstellen. Viele Lieferanten stehen ebenfalls vor der Umstellung — klare Kommunikation spart später Abstimmungsaufwand. Prüfen Sie zugleich, ob Ihre Kunden ab 2027 E-Rechnungen empfangen können; auch das gehört zu einem reibungslosen Übergang.

7. Mitarbeiterschulung und interne Prozesse anpassen

Beschäftigte in Buchhaltung, Einkauf und Controlling sollten grundlegend verstehen, was eine E-Rechnung ist und was nicht, wie eingehende ZUGFeRD-PDFs von gewöhnlichen PDFs zu unterscheiden sind und wie der interne Freigabe- und Ablageweg aussieht.

8. Testlauf und Validierung durchführen

Bevor die Pflicht scharf greift, empfiehlt sich ein Testlauf: Erstellen Sie Muster-E-Rechnungen in Ihrem gewählten Format und prüfen Sie die technische Norm-Konformität mit dem offiziellen KoSIT-Validator. Wichtig: Ein Validator-Pass bestätigt die technische Korrektheit des Formats — er ersetzt keine umsatzsteuerliche Prüfung des Inhalts und ist kein amtliches Zertifikat. KoSIT ist keine Zertifizierungsstelle.

Häufige Missverständnisse — und die Fakten

Missverständnis: „Ein PDF per E-Mail ist eine E-Rechnung."

Ein reines PDF ohne eingebetteten XML-Teil ist seit 01.01.2025 eine „sonstige Rechnung" (§ 14 Abs. 1 S. 6 UStG n.F.) — kein gültiges E-Rechnungsformat mehr im B2B-Inland.

Missverständnis: „Alle ZUGFeRD-Dateien sind E-Rechnungen."

Nur ZUGFeRD-Profile ab BASIC sind E-Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Die Profile MINIMUM und BASIC WL erfüllen die EN 16931 nicht und gelten nicht als E-Rechnung (BMF-Schreiben v. 15.10.2024).

Missverständnis: „Die 800.000-Euro-Grenze gilt für meinen Umsatz im laufenden Jahr."

Nein — es zählt der Gesamtumsatz des Vorjahres (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG). Für die Frage, ob Sie bis Ende 2027 Zeit haben, ist also der 2026er-Jahresumsatz maßgeblich.

Missverständnis: „Kleinunternehmer brauchen sich um E-Rechnungen nicht zu kümmern."

Die Ausstellungsbefreiung gilt dauerhaft. Für die Empfangspflicht seit 01.01.2025 gilt sie jedoch nicht — auch Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen annehmen und verarbeiten können.

Missverständnis: „XRechnung ist im B2B Pflicht."

XRechnung ist das Referenzformat für B2G-Rechnungen an Behörden — im B2B zwischen Unternehmen ist es ein erlaubtes Format, aber kein erzwungenes. ZUGFeRD (ab Profil EN 16931) und andere EN-16931-konforme Formate genügen im B2B gleichermaßen.

Wie FaeBill bei der Vorbereitung helfen kann

FaeBill erstellt EN-16931-konforme E-Rechnungen direkt im Browser — als ZUGFeRD (Profil EN 16931) und als XRechnung 3.x, einschließlich Leitweg-ID für B2G-Rechnungen. Eingehende ZUGFeRD-Rechnungen können automatisch geparst und strukturiert angezeigt werden (Premium-Funktion). Der Einstieg ist ohne Kreditkarte möglich: Mit dem Freemium-Tarif sind bis zu 4 Rechnungen pro Monat kostenlos erstellbar.

Preise und Tarifdetails finden Sie auf faebill.com.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?

Das hängt von Ihrem Vorjahresumsatz ab. Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 Euro müssen ab 01.01.2027 E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich ausstellen. Alle anderen Unternehmer müssen spätestens ab 01.01.2028 folgen. E-Rechnungen empfangen müssen alle inländischen Unternehmer bereits seit 01.01.2025 (Stand: Juni 2026, § 27 Abs. 38 UStG n.F.).

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?

Nein. Die E-Rechnungspflicht gilt ausschließlich für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Rechnungen an Verbraucher (B2C) sind weiterhin vom Pflichtformat ausgenommen; für elektronische Rechnungen an Verbraucher ist deren Zustimmung erforderlich.

Ist ZUGFeRD das Gleiche wie XRechnung?

Nein. ZUGFeRD ist ein Hybridformat (PDF + eingebettetes XML); XRechnung ist ein reines XML-Format. Beide erfüllen die EN 16931 und sind im B2B gleichermaßen zulässig. XRechnung ist das Referenzformat für B2G-Rechnungen an Behörden.

Muss ich für B2G-Rechnungen an Behörden XRechnung verwenden?

Im Bundesbereich ist XRechnung das Referenzformat nach der E-Rechnungsverordnung Bund. § 4 Abs. 3 E-RechV lässt daneben auch andere EN-16931-konforme Formate wie ZUGFeRD (ab Profil EN 16931) zu. Für B2G-Rechnungen ist zudem eine Leitweg-ID (BT-10) erforderlich. Landesbehörden haben teils eigene Anforderungen — informieren Sie sich beim jeweiligen Auftraggeber.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Rechnungen und Buchungsbelege müssen seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) für 8 Jahre aufbewahrt werden (§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG, § 147 Abs. 3 AO n.F.; Stand: Juni 2026). Die Aufbewahrung muss im strukturierten Originalformat erfolgen — ein Ausdruck reicht nicht.

Was gilt für EDI-Rechnungen?

Rechnungen, die über ein EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) übermittelt werden, dürfen bis 31.12.2027 weiterhin in herkömmlicher Form ausgestellt werden — allerdings nur, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zustimmt (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG). Eine bloße Weiternutzung eines bestehenden EDI-Systems ohne neue Zustimmung genügt nicht.

Quellen

Rechtsstand: 22.06.2026

Hinweis: Keine Steuer- oder Rechtsberatung

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar; er kann eine solche Beratung auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung (etwa BMF-Schreiben oder EU-Vorhaben wie ViDA) können sich nach Veröffentlichung ändern. Bitte ziehen Sie für Ihre konkrete Situation eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine andere fachkundige Person hinzu.

Stand: 22.06.2026

Frequently Asked Questions

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € ihre B2B-Rechnungen als E-Rechnung ausstellen. Kleinere Unternehmen dürfen noch bis Ende 2027 Papierrechnungen (ohne Zustimmung) bzw. PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers versenden. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle.

Welche Unternehmen sind ab 2027 von der E-Rechnungspflicht betroffen?

Betroffen sind inländische Unternehmen, die Leistungen an andere Unternehmen (B2B) erbringen und deren Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag. Für alle übrigen Unternehmen greift die Ausstellungspflicht erst ab 2028. Der Empfang von E-Rechnungen ist dagegen schon seit dem 1. Januar 2025 für jedes Unternehmen Pflicht.

Muss ich schon E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen entgegennehmen können. Gesetzlich genügt dafür ein einfaches E-Mail-Postfach – spezielle Software ist nicht vorgeschrieben. Für die sinnvolle Weiterverarbeitung brauchen Sie aber ein Programm, das den strukturierten XML-Datensatz (z. B. aus ZUGFeRD oder XRechnung) ausliest; eine reine PDF-Anzeige genügt dafür nicht.

Was zählt als E-Rechnung – reicht eine PDF-Rechnung?

Nein. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der EU-Norm EN 16931 (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD). Eine klassische PDF- oder eingescannte Papierrechnung gilt rechtlich nicht als E-Rechnung, weil sie nicht automatisiert auslesbar ist.

Was passiert, wenn ich die E-Rechnungspflicht nicht einhalte?

Wer trotz Pflicht keine E-Rechnung ausstellt, verletzt eine gesetzliche Pflicht; die Rechnung gilt umsatzsteuerlich nicht als ordnungsgemäß. Den Vorsteuerabzug des Empfängers versagt das Finanzamt nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024 allerdings nicht allein wegen des falschen Formats, solange die Rechnung inhaltlich vollständig ist. Fehlen dagegen umsatzsteuerliche Pflichtangaben, kann der Vorsteuerabzug tatsächlich gefährdet sein. Klären Sie das Format daher frühzeitig mit Ihren Geschäftspartnern.

Wie bereite ich mein Unternehmen auf die E-Rechnungspflicht vor?

In drei Schritten: (1) Prüfen, ob Sie E-Rechnungen bereits empfangen und lesen können. (2) Eine Software wählen, die ZUGFeRD und XRechnung erstellt und verarbeitet. (3) Ihre Stammdaten (z. B. Leitweg-ID, USt-IdNr.) und Prozesse anpassen. Unsere Checkliste oben führt Sie Schritt für Schritt durch.

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